Gerichtsurteil: Reisevertrieb am Scheideweg
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in der Preisbindung im Reisevertrieb einen Wettbewerbsverstoß. Dies könnte weitreichende Folgen haben.
Bisher kein Wettbewerb im Reisevertrieb
Bisher war der Reisemarkt recht übersichtlich. Wer eine Pauschalreise buchte, konnte davon ausgehen, dass alle Reisebüros und Reiseportale für das identische Angebot den gleichen Preis verlangten. Unterschiede gab es nur, wenn ein Reisebüro den günstigsten Anbieter für ein bestimmtes Hotel nicht führte. Wenn jedoch die TUI ein Pauschalpaket für 1.000 Euro anbot, galt dies für alle Reiseverkäufer als Preis.
Diese Preisbindung versuchten in den vergangenen Jahren einige Teilnehmer im Reisevertrieb zu umgehen und lockten ihre Kunden mit Cashbacks. Die Ersparnisse waren gering, ärgerten die Verantwortlichen bei den Reiseveranstaltern jedoch sehr. Teilweise wehrten sie sich mit der Kündigung der Agenturverträge. So geschah es auch 2019, als der Kreuzfahrt-Anbieter AIDA-Cruises den Agenturvertrag mit S-Markt & Mehrwert kündigte. Der Dienstleister der Sparkassengruppe gab einen Teil der Provision an seine Kunden weiter.
Erfolgreiche Klage
Das finanzkräftige Unternehmen nahm die Kündigung nicht hin, klagte gegen die Kündigung und erhielt vom Landgericht Düsseldorf recht. AIDA Cruises sah sich weiterhin im Recht und ging in die nächste Instanz. Nun bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf das vorherige Urteil (Az.: I-16 U 70/24). Das Urteil begründeten die Juristen mit dem Status der Reisebüros.
Sie seien selbstständige Unternehmen und somit „unechte Handelsvertreter“, die nicht in das Vertriebssystem von AIDA eingegliedert sind. Diese Sichtweise dürfte übrigens nicht nur auf den Reisevertrieb zutreffen. Auch auf Finanzdienstleister wie die OVB lässt sich diese Sichtweise anwenden. Das Verbot der Weitergabe eines Teils der Provision verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Kartellrecht.
Artikel 101, Absatz 1 AEUV und Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbieten den Eingriff in den Preiswettbewerb. Demnach war die Kündigung durch AIDA nicht rechtmäßig und unwirksam. Damit darf der Kläger Schadensersatz fordern. S-Markt fordert etwa 1,4 Millionen Euro Entschädigung. Eine Revision des Falls vor dem Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung könnte AIDA noch juristische Mittel einsetzen.
Keine neue Konstellation
Was den Reisevertrieb gerade in Aufregung versetzt, ist keine neue Rechtsauffassung. Schon 1973 machten sich deutsche Gerichte für den Wettbewerb im Handel stark. Es fiel damit eine klar definierte Handelsspanne, die bisher die Existenz der kleinen Geschäfte sicherte. Große Ketten erzielten durch die Abnahme erheblicher Mengen deutliche Rabatte beim Einkauf, die sie an ihre Kunden weitergaben. Die Tante-Emma-Läden mussten aufgeben.
Heute bestimmen in Deutschland wenige Konzerne den Markt und damit die Preise. Dies hat auf beiden Seiten Nachteile: Die Produzenten müssen sich auf die Preisvorgaben des Handels einlassen. Der mangelnde Konkurrenzkampf sorgt jedoch auch beim Kunden für Nachteile. Bei Lebensmitteln ist nach dem Kartellrecht ein Verkauf unter dem Einstandspreis verboten. Wer sich die Rabattschlachten der letzten Jahre anschaut, muss zur Erkenntnis kommen, dass Handelsriesen während der Inflation der letzten Jahre ihre Handelsspanne deutlich ausgeweitet haben. Rabattaktionen von über 60 % Nachlass gab es vor vier, fünf Jahren noch nicht.
Dilemma mit Ansage
Es war eine Frage der Zeit, bis sich das Sterben der kleinen Geschäfte im Reisevertrieb wiederholt. Noch versuchen Branchenvertreter, eine andere Lösung zu suchen. Ob daran alle wirklich interessiert sind, darf man jedoch bezweifeln. Die Fluggesellschaften beendeten die Provisionsmodelle für Reisebüros bereits vor mehr als 20 Jahren. Jetzt werden die anderen touristischen Anbieter folgen. Im Reisevertrieb entsteht ein Wettbewerb, bei dem die Onlineportale die besseren Voraussetzungen haben. Der Onlinevertrieb ist einfach günstiger.
Möglicherweise können die Großverkäufer in Zukunft sogar Rabatte bei den Leistungsträgern erzielen. Im Hotelbereich gibt es entsprechende Beispiele schon seit Jahren. Noch glauben Branchenvertreter, dass die persönliche Beratung das Sterben des stationären Reisevertriebs verhindert. Die Erfahrung zeigt, dass dies ein schöner, aber unrealistischer Wunsch ist.
Viele Verlierer
Für die Reiseveranstalter ist dies übrigens auch keine gute Entwicklung. Ein Reisebürosterben würde den Reisevertrieb auf wenige Onlinekonzerne konzentrieren. Es würde eine ähnliche Machtkonzentration entstehen wie im Lebensmitteleinzelhandel. Einen Trumpf haben die großen Reisekonzerne jedoch. Sie könnten ihre eigenen Onlineportale nutzen, um die Macht von Expedia, Ab-in-den-Urlaub & Co. zu begrenzen. Hier gibt es also immerhin einen kleinen Lichtblick.
Und die Reisebüros? Wer als Spezialist einen echten Mehrwert bietet, wird ebenfalls Chancen haben. Das Gros des stationären Reisevertriebs ist wohl eher dem Untergang geweiht. Die Reisenden, Hotels und andere kleine touristische Anbieter werden durch die zu erwartende Machtkonzentration ebenfalls eher Verlierer werden. Und so wendet sich das Kartellrecht wieder einmal gegen die, die es eigentlich schützen sollte.
Text und Recherche: Lars Hoffmann
Titelbild: KI
Journalismus und Reisen – meine Passion In der Schulzeit begann ich, Gedichte zu verfassen. Später interessierte mich der Journalismus, der mich zu einem regionalen Radiosender führte. Hier lernte ich, kurze, prägnante Sätze zu bilden. Die längste Zeit meines Lebens habe ich mich mit dem Tourismus beschäftigt. Reisekaufleute sehen nicht nur viel von der Welt. Das Gesehene muss in einen zum Reisen motivierenden Text gegossen werden. Nach der letztendlich erfolglosen Beteiligung an der Entwicklung eines Reiseportals bin ich seit 2019 freiberuflicher Autor.



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