Amtsgericht Nordhorn: Reisebüros sind keine Wirtschaftsprüfer

Amtsgericht Nordhorn

Das Amtsgericht Nordhorn musste kürzlich der Frage nachgehen, ob Reisebüromitarbeiter ihre Kunden vor einer Pleite eines Reiseveranstalters warnen müssen.

Reiseveranstalterpleite kann für Kunden teuer werden

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist fein raus. Die Zahlung ist über eine vom Reiseveranstalter bezahlte Insolvenzversicherung abgesichert. Anders ist es bei Reisenden, die sich ihre Reise über die Buchung von Einzelleistungen selbst zusammenstellen. Hier greift die Insolvenzversicherung nicht und die Zahlungen gehen in die Insolvenzmasse über. Erfahrungsgemäß sind insolvente Reiseveranstalter so stark verschuldet, dass die Kunden kaum eine Chance auf eine Rückerstattung haben.

So war es auch 2024, als überraschend der Reisekonzern FTI Insolvenz anmelden musste. Das Unternehmen verkaufte seine Reisen auch über Reisebüros. Kunden aus Nordhorn waren überzeugt, dass ihr Reiseberater sie über die bevorstehende Pleite des Reiseveranstalters hätte informieren müssen. 

Amtsgericht Nordhorn: Reiseberater sind keine Wirtschaftsprüfer

Sie verklagten ihr Reisebüro vor dem Amtsgericht Nordhorn (Aktenzeichen: 3 C 484/24 – Wortlaut noch nicht im Internet veröffentlicht). Das Gericht wies die Klage ab. Zu einem Hinweis auf eine Insolvenz sind die Reiseberater demnach nur verpflichtet, wenn sie konkrete Hinweise auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit haben. Dies ist jedoch selten der Fall. 

Auch die Pleite von FTI erreichte die Branche unvorhergesehen, sodass die meisten Reisebüros den Veranstalter bis zum Ende im Sortiment hatten. Eine Insolvenz ist für alle Beteiligten unangenehm. Die Kunden können ihre gebuchte Reise nicht antreten, die Reisevermittler verlieren ihre Provision und die beim Reiseveranstalter stehen zahlreiche Jobs auf dem Spiel. Hinzu kommen die Hoteliers und Leistungsträger vor Ort, die ebenfalls vergeblich auf eine Bezahlung warten. Nur die Fluggesellschaften gehen mehrheitlich schadlos aus der Sache. Sie verlangen normalerweise am Tag der Buchung die volle Bezahlung. Warum selbst Gerichte diese Praxis erlauben, bleibt für mich schleierhaft. Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch lässt sich diese Praxis nicht in Einklang bringen.

Manchmal gibt es Indizien für Insolvenzen von Reiseveranstaltern

Ganz ahnungslos müssen Reisevermittler jedoch nicht sein. Ein wichtiges Indiz für eine drohende Insolvenz sind ausbleibende Provisionszahlungen. In diesem Fall sollten Reisevermittler die Produkte aus dem Angebot nehmen. Und was ist, wenn ein Kunde aktiv nach diesem speziellen Reiseveranstalter fragt? Dies ist eine schwierige Angelegenheit. Wenn ein Reiseberater im Gespräch eine mögliche Insolvenz eines Reiseanbieters ins Spiel bringt, kann dies unangenehme Folgen haben. 

Hier  erfordert die Wahrheit ein gutes Vertrauen zwischen Reisebüro und Kunden. Sollte sich herausstellen, dass der Veranstalter nur einen kurzfristigen finanziellen Engpass hatte und gar nicht von Insolvenz bedroht ist, handelt es sich bei einer entsprechenden Aussage des Reiseberaters um eine Rufschädigung. Der Veranstalter könnte Schadensersatz fordern oder zumindest den Agenturvertrag mit dem Reisebüro kündigen. Letzteres würde die Wettbewerbsfähigkeit des Reisebüros mindern.

Reiseverband begrüßt das Urteil vom Amtsgericht Nordhorn

Es wundert daher nicht, dass der Deutsche Reiseverband (DRV) das Urteil vom Amtsgericht Nordhorn begrüßt. Es bestätigte die Sicht des Verbandes in Bezug auf die Haftungspflichten eines Reisevermittlers. Der DRV kommt wie das Gericht zum Schluss, dass für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Reiseveranstalters ausschließlich Aufsichtsgremien und Wirtschaftsprüfer zuständig sind. 

Der Verband betonte, dass Reisebüros ihre Partner sorgfältig und verantwortungsbewusst auswählen. Kunden, die Einzelleistungen buchen, sollten Reisebüromitarbeiter auf die Risiken im Insolvenzfall und alternativ auf Pauschalreisen (etwa die Kombination aus Flug und Hotelübernachtung) hinweisen. Hier gilt die Insolvenzversicherung, die im Falle einer Pleite des Veranstalters die Zahlungen der Reisenden ersetzt. Hinzu kommt die Organisation des Rücktransports, wenn die Betroffenen schon am Reiseziel verweilen. 

Fazit

Reisebüros müssen ihre Kunden nicht proaktiv vor einer möglichen Insolvenz informieren. Dies entschied das Amtsgericht Nordhorn in seinem Urteil  3 C 484/24. Reisende sind Insolvenzen nicht schutzlos ausgeliefert, indem sie eine Pauschalreise buchen. Dafür reicht es, zwei verschiedene Leistungen eines Anbieters zu kombinieren und einen Paketpreis zu bezahlen.

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Journalismus und Reisen – meine Passion In der Schulzeit begann ich, Gedichte zu verfassen. Später interessierte mich der Journalismus, der mich zu einem regionalen Radiosender führte. Hier lernte ich, kurze, prägnante Sätze zu bilden. Die längste Zeit meines Lebens habe ich mich mit dem Tourismus beschäftigt. Reisekaufleute sehen nicht nur viel von der Welt. Das Gesehene muss in einen zum Reisen motivierenden Text gegossen werden. Nach der letztendlich erfolglosen Beteiligung an der Entwicklung eines Reiseportals bin ich seit 2019 freiberuflicher Autor.

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